AGB
Anbieter
rohweiss, Albert Lackmann, Hainichener Straße 57, 09648 Mittweida
E-Mail
USt-IdNr. DE465811490
(nachfolgend „rohweiss“)
Inhalt
- § 1 Geltung
- § 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
- § 3 Mitwirkung und Material des Auftraggebers
- § 4 Korrekturen, Freigabe und Abnahme
- § 5 Termine
- § 6 Preise und Zahlung
- § 7 Zahlungsverzug
- § 8 Nutzungsrechte
- § 9 Referenz
- § 10 Druck, Fertigung, Handelsware und Beschriftung
- § 11 Mängel
- § 12 Haftung
- § 13 Kündigung und Abbruch
- § 14 Laufende Leistungen und Datenschutz
- § 15 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltung
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge von rohweiss: Gestaltung, Satz und Texte, Web- und IT-Leistungen, Beratung, Workshops und Schulungen, Projektassistenz, einfache Beschriftungen, Handel mit Werbemitteln und Print-, Digital- und Medienprodukten sowie laufende Betreuung.
(2) rohweiss schließt Verträge nur mit Unternehmern (§ 14 BGB). Das sind auch Einzelunternehmer, Freiberufler und Gründer, die den Auftrag für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit erteilen. Der Auftraggeber bestätigt das im Angebot. Ohne diese Bestätigung kommt kein Vertrag zustande.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn rohweiss ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Was im Angebot oder in einer in Textform bestätigten Absprache steht, geht diesen Bedingungen vor.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Preislisten, der Katalog und die Website sind keine Angebote. Ein Angebot erstellt rohweiss in Textform für jedes Projekt. Die Gültigkeit steht im Angebot.
(2) Der Auftraggeber nimmt das Angebot per Unterschrift oder per E-Mail an („Angebot [Nr.] angenommen“). Der Vertrag kommt mit dem Eingang der Annahme bei rohweiss zustande.
(3) Geschuldet ist, was im Angebot steht, mit den dort genannten Angaben zu Umfang, Korrekturrunden und Lieferformaten. Was dort nicht steht, ist nicht Teil des Vertrags. Zusätzliche Leistungen führt rohweiss nach Absprache in Textform aus und berechnet sie nach Aufwand.
(4) Gestaltungs-, Satz-, Web- und Textleistungen sowie Drucksachen sind Werkleistungen: rohweiss schuldet das beschriebene Ergebnis. Beratung, Workshops, Schulungen, Projektassistenz, Leistungen nach Stunden und Wartung sind Dienstleistungen: rohweiss schuldet die sorgfältige Leistung, nicht einen bestimmten Erfolg.
(5) Nicht geschuldet sind Rechts-, Steuer- und Anlageberatung, die rechtliche Prüfung von Namen, Marken, Texten, Bildern, Werbeaussagen und Rechtstexten des Auftraggebers sowie die Zusage von Suchmaschinenplatzierungen. Rechtstexte des Auftraggebers bindet rohweiss ein, ohne sie zu prüfen. Die markenrechtliche Prüfung eines Namens oder Logos übernimmt der Auftraggeber.
(6) rohweiss darf Dritte als Unterauftragnehmer einsetzen und bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
§ 3 Mitwirkung und Material des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber liefert Texte, Bilder, Zugangsdaten und Freigaben rechtzeitig und vollständig und benennt eine Ansprechperson. Vor Arbeiten an Geräten, Postfächern und Netzwerken sichert er seine Daten.
(2) Er versichert, dass er an dem von ihm gelieferten oder vorgegebenen Material (Texte, Bilder, Logos, Daten) die nötigen Rechte hat und rohweiss es nutzen und bearbeiten darf. Bei Bildern mit Personen holt er deren Einwilligung ein. Er stellt rohweiss von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Der Auftraggeber prüft Entwürfe und Druckdaten auf Angaben, die von ihm stammen, zum Beispiel Namen, Adressen, Preise und Texte. Für Fehler in diesen Angaben haftet rohweiss nicht.
(4) Fehlt eine Mitwirkung oder kommt sie zu spät, verschieben sich Termine um die Verzögerung. Zusätzlichen Aufwand berechnet rohweiss nach Aufwand.
(5) Schriften, Bilder und Stockmaterial lizenziert der Auftraggeber beim Anbieter selbst und trägt die Lizenzkosten. Ob die Lizenz die geplante Nutzung deckt, prüft er. Partnerleistungen (Foto, Video, Plattformgebühren) beauftragt der Auftraggeber direkt oder rohweiss in seinem Namen und nur nach seiner Bestätigung von Anbieter und Kosten in Textform. Der Anbieter rechnet dann direkt mit dem Auftraggeber ab.
§ 4 Korrekturen, Freigabe und Abnahme
(1) Eine Korrekturrunde ist eine gesammelte Liste von Änderungen zum vorgelegten Stand. Wie viele Runden enthalten sind, steht im Angebot. Jede weitere Runde und ein neuer Entwurf nach der Freigabe einer Entwurfsrichtung (keine Korrektur) berechnet rohweiss nach Aufwand zu den Sätzen im Angebot.
(2) Gibt der Auftraggeber einen Entwurf in Textform frei, ist das die Grundlage für die weiteren Schritte. Änderungswünsche über die vereinbarten Runden hinaus werden dann nach Aufwand berechnet. Die Freigabe ist keine Abnahme und nimmt dem Auftraggeber seine Mängelrechte nicht.
(3) Bei Werkleistungen übergibt rohweiss das Ergebnis in Textform (Link, auch zu einer nicht öffentlichen Vorschau, E-Mail oder Datenträger) und fordert zur Abnahme auf. Der Auftraggeber hat dafür mindestens 14 Tage ab Übergabe. Die Abnahme erklärt er in Textform; eine E-Mail mit den Worten „Abnahme erklärt“ genügt. Wegen unwesentlicher Mängel darf er sie nicht verweigern.
(4) Das Ergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Darauf weist rohweiss in der Aufforderung zur Abnahme hin (§ 640 Abs. 2 BGB).
(5) Dienstleistungen werden nicht abgenommen. Sie sind mit ihrer Erbringung erfüllt.
§ 5 Termine
(1) Termine und Fertigstellungszeiträume im Angebot sind Richtwerte, außer das Angebot nennt einen Termin ausdrücklich „verbindlich“. Die Lieferzeit beginnt, sobald der Auftraggeber alle Inhalte vollständig geliefert und die erste vereinbarte Zahlung geleistet hat.
(2) Lieferung in weniger als fünf Werktagen ab vollständiger Lieferung der Inhalte ist nach Absprache möglich. Dafür berechnet rohweiss den im Angebot genannten Zuschlag.
(3) Hindert rohweiss ein Ereignis, das sie nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Krankheit, höhere Gewalt, Ausfall eines Lieferanten), verlängern sich Termine um die Dauer des Hindernisses. rohweiss teilt das unverzüglich mit.
(4) rohweiss kommt mit einer Leistung erst in Verzug, wenn der Auftraggeber nach Ablauf des Termins in Textform mahnt, eine angemessene Nachfrist setzt und diese ergebnislos verstreicht.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise sind Endpreise. rohweiss ist Kleinunternehmer nach § 19 UStG und weist keine Umsatzsteuer aus. Fremdkosten (zum Beispiel Lizenzen, Druck nach Angebot, Plattformgebühren) stehen im Angebot gesondert.
(2) Mehraufwand, Leistungen nach Stunden, Mindestbeträge und Fahrtkosten berechnet rohweiss zu den Sätzen im Angebot.
(3) Zahlungsplan. Das Angebot nennt den Zahlungsplan: welche Teilbeträge bei Auftrag, bei Freigabe des Entwurfs und bei Abnahme fällig sind. rohweiss stellt jeden Teilbetrag einzeln in Rechnung und beginnt die Arbeit nach Eingang der ersten Zahlung.
Vorkasse bei Fremdkosten: Der Preis für Druck, Fertigung und Handelsware ist unabhängig vom Zahlungsplan vor der Bestellung zu zahlen. rohweiss bestellt erst nach Zahlungseingang.
(4) Rechnungen sind ohne Abzug bis zu dem Kalendertag zu zahlen, der auf der Rechnung steht („zahlbar bis“). Als Verwendungszweck ist die Rechnungsnummer anzugeben. Zahlungen von Dritten nimmt rohweiss nur an, wenn sie zuvor in Textform vereinbart wurden.
(5) Laufende Leistungen (Hosting, Wartung, Domain, E-Mail-Postfach) werden jährlich im Voraus berechnet, die Google-Profil-Betreuung monatlich oder vierteljährlich im Voraus.
(6) Entfällt die Kleinunternehmerregelung für rohweiss, kommt auf Leistungen, die ab diesem Zeitpunkt ausgeführt werden, die gesetzliche Umsatzsteuer zum vereinbarten Preis hinzu. rohweiss teilt den Wegfall unverzüglich in Textform mit.
§ 7 Zahlungsverzug
(1) Zahlt der Auftraggeber nicht bis zum Kalendertag auf der Rechnung, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Es fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB an. rohweiss kann einen weiteren nachweisbaren Schaden geltend machen.
(2) Ohne Zahlung keine Lieferung. Solange eine fällige Rechnung offen ist, darf rohweiss die Arbeit unterbrechen und Ergebnisse zurückhalten, nachdem sie das in Textform angekündigt hat. Termine verschieben sich entsprechend. Eine Website schaltet rohweiss erst frei und übergibt die Dateien zur Veröffentlichung erst, wenn alle Rechnungen über die einmaligen Leistungen des Auftrags bezahlt sind.
(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält die Nutzungsrechte an den vereinbarten Arbeitsergebnissen im Umfang dieses Paragrafen. Nicht ausdrücklich eingeräumte Rechte bleiben bei rohweiss. Welche Stufe für welche Leistung gilt, steht im Angebot.
(2) Die Rechte gehen erst über, wenn alle Rechnungen über die einmaligen Leistungen des Auftrags bezahlt sind. Bis dahin bleiben sie bei rohweiss. Arbeitsstände darf der Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe nutzen. Veröffentlichen, Drucken und Weitergeben an Dritte sind vor dem Rechteübergang nur mit Zustimmung von rohweiss in Textform erlaubt, die nur für den genannten Zweck gilt und widerrufen werden kann, wenn eine fällige Rechnung offen ist.
(3) Logo, Namensfindung und Corporate Design: Der Auftraggeber erhält ein ausschließliches Nutzungsrecht, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt, einschließlich Markenanmeldung, Unterlizenzierung an seine Dienstleister und Übertragung mit dem Unternehmen. rohweiss verwendet das Ergebnis nicht für andere Auftraggeber. Der Auftraggeber darf anpassen und weiterentwickeln (zum Beispiel Größen, Farbvarianten, Formate, Texte). Wesentliche Umgestaltungen, die das Werk entstellen, bedürfen der Zustimmung von rohweiss.
(4) Drucksachen, Grafiken, Texte und Website: Der Auftraggeber erhält ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht, beschränkt auf sein eigenes Unternehmen und den vereinbarten Zweck. Er darf in diesem Rahmen vervielfältigen, drucken lassen, veröffentlichen und anpassen lassen. Bei der Website umfasst das Gestaltung und Code der vereinbarten Website. Weitergabe an Dritte zu deren eigener Nutzung und Unterlizenzierung sind ausgeschlossen; Dienstleister, die für den Auftraggeber arbeiten, dürfen die Ergebnisse für ihn verwenden. Jede weitere Nutzung wird vorher in Textform vereinbart.
(5) Vorlagen und digitale Produkte erhält der Auftraggeber mit einem einfachen, nicht übertragbaren Nutzungsrecht für den eigenen Betrieb. Weiterverkauf und Weitergabe sind ausgeschlossen.
(6) Bei der Bearbeitung eines vorhandenen Werks (zum Beispiel Logo-Redesign, Bildbearbeitung) bleiben die Rechte am Original beim bisherigen Inhaber. Der Auftraggeber bestätigt, dass er das Original bearbeiten lassen darf.
(7) Nicht beauftragte Entwürfe, Varianten und Entwurfsrichtungen bleiben bei rohweiss. rohweiss verwendet sie nicht für andere Auftraggeber. Der Auftraggeber darf sie nicht nutzen, bearbeiten oder weitergeben.
(8) Allgemeine gestalterische Prinzipien, Methoden, Techniken und Layout-Raster, die rohweiss bei der Arbeit einsetzt, bleiben bei rohweiss und dürfen in anderen Projekten wieder verwendet werden. Das gilt nicht für die konkrete Gestaltung des Auftraggebers.
(9) Der Auftraggeber muss rohweiss als Urheber nicht nennen. Nennung, Vermerke im Impressum oder Seitenfuß und ähnliches werden nur nach Absprache gesetzt.
(10) Nutzt der Auftraggeber Ergebnisse vor dem Rechteübergang oder über den vereinbarten Umfang hinaus, kann rohweiss Unterlassung und eine angemessene Vergütung verlangen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(11) Offene Arbeitsdateien (Layout- und Projektdateien, Entwurfsstände) gehören nicht zum Lieferumfang, außer die Position nennt sie. rohweiss bewahrt sie nicht länger als zwei Jahre nach Abschluss auf. Eine Herausgabe auf Wunsch erfolgt nach Ermessen gegen Vergütung nach Aufwand.
§ 9 Referenz
rohweiss darf abgenommene Arbeitsergebnisse als Referenz in Portfolio, Website und sozialen Medien zeigen und das Projekt nennen. Der Auftraggeber kann dem im Angebot („Referenz: Widerspruch“) oder in Textform vor der Auftragserteilung widersprechen. Vertrauliche Inhalte (Zahlen, interne Unterlagen, Zugangsdaten) zeigt rohweiss nicht ohne Zustimmung.
§ 10 Druck, Fertigung, Handelsware und Beschriftung
(1) Druck, Fertigung, Werbeartikel und Textilien bestellt rohweiss im eigenen Namen bei der Druckerei, dem Hersteller oder dem Partnerbetrieb und liefert sie zum Preis laut Angebot. Der Hersteller kann direkt an den Auftraggeber liefern. Auf die Lieferung finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung, bei nicht vertretbaren Sachen mit den Besonderheiten des § 650 BGB.
(2) Der Auftraggeber prüft Druckdaten und Korrekturabzüge und gibt sie in Textform frei. Das gilt auch dann, wenn rohweiss die Daten geprüft hat (Druckdatencheck). Fehler im freigegebenen Stand, die auf Angaben oder Daten des Auftraggebers beruhen, sind keine Mängel.
(3) Geringe, branchenübliche Abweichungen in Farbe, Maß und Material sind keine Mängel. Bei Farbverbindlichkeit empfiehlt rohweiss einen Proof oder Korrekturabzug, der im Angebot gesondert steht.
(4) Der Auftraggeber prüft die Lieferung bei Erhalt und zeigt offensichtliche Transport- und Lieferschäden und Mengenabweichungen innerhalb einer Woche in Textform an. Im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt, soweit er anwendbar ist.
(5) Beschriftungen führt rohweiss nur als einfache Plott-Beschriftung flach auf Glas und, soweit das Angebot es nennt, auf anderen ebenen Flächen aus. Fertige Schilder bringt rohweiss nur ohne baulichen Eingriff an. Weitere Arbeiten gehören nicht zum Leistungsbild von rohweiss.
§ 11 Mängel
(1) Ein Mangel ist eine Abweichung des Ergebnisses von der vereinbarten Leistung. Änderungswünsche über die vereinbarte Leistung hinaus und Unterschiede im Geschmack sind keine Mängel.
(2) Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel in Textform so genau, dass rohweiss ihn nachvollziehen kann, zum Beispiel mit Screenshot oder Beispiel, und gibt rohweiss Gelegenheit zur Nacherfüllung. rohweiss wählt die Art der Nacherfüllung. Sie gilt nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Danach gelten die gesetzlichen Rechte.
(3) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme, bei Warenlieferung ab Ablieferung. Das gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. Bei Dienstleistungen und Hosting gelten die Rechte aus dem jeweiligen Vertragstyp.
§ 12 Haftung
(1) rohweiss haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) In allen anderen Fällen haftet rohweiss bei einfacher Fahrlässigkeit nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und höchstens auf den Wert des Auftrags begrenzt. Wert des Auftrags ist die Vergütung für diesen Auftrag, bei laufenden Leistungen für ein Vertragsjahr.
(3) Bei Datenverlust ist die Haftung außerhalb des Absatzes 1 auf den Aufwand begrenzt, der bei regelmäßiger und der Gefahr entsprechender Sicherung der Daten durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung angefallen wäre.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer von rohweiss.
§ 13 Kündigung und Abbruch
(1) Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit in Textform kündigen (§ 648 BGB). Bricht er den Auftrag ab, gilt das als Kündigung. rohweiss berechnet dann die bis dahin erbrachte Leistung nach Aufwand zum Stundensatz im Angebot, bereits angefallene Fremdkosten und für den nicht erbrachten Teil die Vergütung nach § 648 BGB. Geleistete Anzahlungen werden angerechnet.
(2) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. rohweiss kann außerdem nach Fristsetzung kündigen, wenn eine nötige Mitwirkung des Auftraggebers dauerhaft ausbleibt (§ 643 BGB). Dienstleistungen kann jede Partei nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen; die bis dahin erbrachte Leistung berechnet rohweiss nach Aufwand.
§ 14 Laufende Leistungen und Datenschutz
(1) Hosting, Wartung, Domain und E-Mail-Postfach regelt der Hosting- und Wartungsvertrag, der einzeln unterschrieben wird. Er enthält Leistungsumfang, Antwortzeiten, Datensicherung, Laufzeit und Kündigung und geht diesen Bedingungen vor.
(2) Verarbeitet rohweiss für den Auftraggeber personenbezogene Daten (zum Beispiel Formularanfragen, E-Mails in Postfächern, Zugriffsprotokolle), schließen die Parteien vorher einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Ohne ihn beginnt rohweiss diese Leistung nicht. Für die Inhalte und die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung auf seiner Website bleibt der Auftraggeber verantwortlich.
(3) rohweiss verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers, die sie zur Anbahnung und Durchführung des Vertrags braucht. Die Datenschutzhinweise stehen unter https://rohweiss.de/datenschutz/.
(4) Beide Parteien behandeln Informationen der anderen Seite vertraulich, die diese ausdrücklich als vertraulich bezeichnet hat, und verwenden sie nur für die Durchführung des Vertrags. Die Weitergabe an Unterauftragnehmer, Partner und zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater ist zulässig, soweit sie nötig ist.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Regeln.
(2) Änderungen dieser Bedingungen gelten für Verträge, die nach der Änderung geschlossen werden. Laufende Verträge ändern sich nur, wenn der Auftraggeber ausdrücklich zustimmt.
(3) Nebenabreden bedürfen der Textform. Das gilt nicht für individuelle Vereinbarungen, die Vorrang haben (§ 305b BGB).
(4) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand
Stand: Oktober 2026.